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Zusammenfassung des 3.BAUVERSTAND-Gesprächs zum Thema:

KELLERPro und Contra

Die Frage, ob man sich beim Hausbau für oder gegen einen Keller entscheidet, betrifft nicht nur die persönliche Vorliebe sondern auch äußere Rahmenbedingungen.
Im Folgenden informieren die Expertinnen und Experten von BAUVERSTAND über die wichtigsten Gegebenheiten, die es hierbei zu berücksichtigen gilt.

 I.    Kosten
Neben individuellen und praktischen Überlegungen ist auch der finanzielle Aspekt zu bedenken:
Die Errichtungskosten eines Kellers liegen bei ca. 22% der Gesamtbaukostensumme.
Die Fundierung eines ebenerdigen Wohnhauses macht ca. 7-10% der Gesamtbaukostensumme aus.

II.    Lage
•    Ebene Lage
Soll der Neubau auf einem ebenen Baugrund errichtet werden, der über ausreichend Platz für ein Nebengebäude verfügt, ist ein Keller nur bei individuellen Raumwünschen empfehlenswert.
Stattdessen empfiehlt sich ein ebener Anbau, der bequem Zugang zu nötigem Stauraum und Lagermöglichkeit bietet.
Falls aufgrund persönlicher Präferenzen doch ein Keller gewünscht wird, sollte man darauf achten, eine eventuelle Außenstiege nicht an der Wetterseite zu situieren. Ist eine Treppe nur an der Wetterseite möglich, sind entsprechende Maßnahmen nötig, um ein Eindringen von Regenwasser über die Stiege zu vermeiden.
•    Hanglage
Bei Hanglage oder wenn der Baugrund tiefer als die Zufahrtsstraße liegt, ist das Fundament eines ebenerdigen Wohnhauses mit einem ungleich höheren Bauaufwand verbunden. Das bedeutet auch höhere Kosten für die Bauherrin und den Bauherrn. In diesem Fall kann ein Untergeschoss sinnvoll sein, zumal die Herstellung eines Kellers hier günstiger ausfällt als die Errichtung eines Nebengebäudes: Ein Großteil der aufwändigeren Fundierung stellt schon fast ein Drittel des Kellers dar – und es muss kein teurer Baugrund für Nebengebäude aufgewendet werden.
Bei guter Planung ist ein Einbeziehen des talseitigen Kellers in den Wohnbereich leicht möglich und erhöht die Kompaktheit des Objekts. Das hat wiederum positive Auswirkung auf die Betriebskosten der Heizung.


Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sein, dass Abwasser auf Kellerniveau nicht direkt dem öffentlichen Kanalsystem zugeführt werden kann, weil dieses höher liegt. Dann wird eine Abwasserpumpe mit einem entsprechenden System für den Keller benötigt.

Unser Rat:

Pumpen Sie niemals Waschmaschinen-Abwasser.
Im Inneren von Waschmaschinen können sich Keimen und Bakterien anlagern. Haare, Fasern und Reste von Waschmittel und Taschentüchern setzen sich dort ab. Begünstigt durch Feuchtigkeit und Wärme bilden sich immer mehr Bakterien und verursachen u.a. unangenehme Gerüche.

Um dies zu vermeiden ein guter Tipp: Nutzen Sie die Kraft des reinen Aktiv-Sauerstoffs.
„Oxy“, zum Beispiel,  ist geruchlos und entfernt hartnäckige Ablagerungen und Verfärbungen kraftvoll.
Es wirkt mit reinem Aktiv-Sauerstoff und ist lebensmittelgerecht. Die Materialverträglichkeit ist geprüft (nur bitte nicht an Stahl verwenden!)

III.    Grundwasser am Bauplatz
Zum Schutz des Bauwerks gegen eindringendes Wasser muss immer für die Sicherung gegen Rückstau aus Kanalsystemen gesorgt werden. Diese Norm (Ö-Norm B2501) gilt unabhängig vom Grundwasserstand.
Das bedeutet, dass Kanalöffnungen (wie Bodeneinläufe, WC- und Waschbeckenanschlüsse), die unterhalb der maßgeblichen Rückstauebene liegen, immer mittels geeigneten Rückstauklappen an den Ortskanal anzuschließen sind.

Hier ist nicht nur der Keller gemeint. Es kann in einer Hanglage auch das Erdgeschossniveau schon tiefer als die Straßenkanaldeckel liegen. Dann ist auch hier eine Rückstauklappe für Schmutzwasser einzubauen.
Regenwässerleitungen, die auch in den Mischwasserkanal abgeführt werden, sind jedoch immer nach einer Rückstauklappe an den Hauskanal anzuschließen. Ohne Rückstauklappe würde das Wasser bei  Regen und gleichzeitigem Kanalrückstau direkt ins Hausinnere gedrückt. Keller oder Fundierungen im Grundwasserbereich sind deshalb mit erhöhtem Aufwand herzustellen.

Hier einige Beispiele:
•    Grundwasserabsenkung: Mittels 1 oder 2 schweren, leistungsstarken Tauchpumpen am Rand der Baugrube oder in einem eigens gegrabenen Brunnen kann der Grundwasserspiegel gesenkt werden. Der Brunnen kann später als Nutzbrunnen verwendet werden.
•    Verwendung von Beton: Fundamentplatte und Stahlbetonwände können aus Beton der Druckfestigkeitsklasse C25/30–B2 (Mindestanforderung) hergestellt werden. Die Betonbewehrung sollte dabei von einem Statiker berechnen werden und ist mit den laut ÖNORM vorgeschriebenen Betondeckungen (mindestens 3,5 cm) auszuführen. Bewehrungsstahl darf nirgends frei liegen oder nur geringfügig mit Beton überdeckt sein. Das würde zu Rost und Abplatzungen führen, was letztlich schwere Schäden am Bauwerk zur Folge haben kann. 
•    Verwendung von Fugenbändern: In den Arbeitsfugen zwischen Bodenplatte und Stahlbetonwänden verhindern Fugenbänder das Eindringen von Grundwasser. Diese können auch zwischen Stahlbetonwänden angebracht werden, so sie nicht in einem Zug rundum hergestellt werden.
•    Wasserdichtheit durch eine Weiße Wanne: Hier wird die Abdichtung des Kellers ausschließlich durch die Stahlbetonkonstruktion selbst gewährleistet. Man benötigt keine zusätzlichen Abdichtungsschichten. Natürlich muss die Ausführung von Dichtbetonplatte und Dichtbetonwänden absolut mängelfrei sein!

Zu bedenken sind bei dieser Methode ein von vornherein erhöhter Kostenaufwand (Statiker, Bewehren, Betonieren) und die Gefahr, dass es durch eventuell unsachgemäße Ausführung doch zu einem Wassereintritt kommen kann - was zusätzliche Mehrkosten im Nachhinein zur Folge hätte.

•    Außenliegende dauerhafte Feuchtigkeitsisolierung gegen Druckwasser:

Diese kann auf unterschiedliche Arten erfolgen:
o    Bituminös durch  Voranstrich und Bitumendickbeschichtung (die Schichtdicken sind laut ÖN auszuführen)
o    Bituminös durch Voranstrich und Bitumenflämmbahnen mit Kunststoffvlieseinlage (mindestens 2-lagig) 
o    mit reaktiver Kunststoffabdichtung 

Das maßgebliche Kriterium ist die Haftung auf dem jeweiligen Untergrund. Dies ist im Gewährleistungsfall zu prüfen bzw. vom Ausführenden nachzuweisen.

Es sind immer die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller zu beachten!


Weitere Infos:
Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr können zusätzliche Kosten verursachen.

Siehe dazu das NÖ Kanalgesetz 1977: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LgblNO&Dokumentnummer=LRNI_2013130
Nachstehend ein (unvollständiger) Auszug daraus:

§3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.

§ 5
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.



Wir - die Experten des Bauverstandes - beraten Sie gerne!




 

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